1. Anwendungsbereich

1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen den AuftraggeberInnen (im Folgenden kurz: „KundInnen“) und den Übersetzungsdienstleisterinnen (im Folgenden kurz: „Übersetzerinnen “) als Auftragnehmerinnen fest.

1.2. Die Abschnitte 4.4., 4.7., 5.3. 6.1., 6.3. und 10.3. sowie die Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 8 gelten nicht für Verbraucher-Verträge nach dem KSchG.

2. Verweisungen

Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:
die ÖNORM EN 15038, Übersetzungs-Dienstleistungen Dienstleistungserfordernisse mit Ausnahme der Anhänge E, F
die ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge; in der jeweils geltenden Fassung

3. Kooperation zwischen KundInnen und Übersetzerinnen

3.1. Die KundInnen haben den Übersetzerinnen, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein: Stil-Richtlinien (sofern die KundInnen die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder eine spezifische Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünschen, müssen sie dies den Übersetzerinnen mitteilen und ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen) unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
im Ausgangstext referenzierte Publikationen; technische Unterlagen und Anschauungsmaterial; Schulungsmaterial; Internetadressen; Paralleltexte; Hintergrundtexte; Betriebsbesichtigungen; bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen „Office“-Anwendungen) haben die KundInnen zur Verfügung zu stellen.

3.2. Die KundInnen verpflichteen sich weiters, den Übersetzerinnen bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese nur zur eigenen Information; zur Veröffentlichung und/oder Werbung; für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren; oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch die damit befassten Übersetzerinnen von Bedeutung ist.

3.3. Darüber hinaus müssen die KundInnen den Übersetzerinnen im Voraus kompetente AnsprechpartnerInnen benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3.4 Die Übersetzerinnen haben offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit den KundInnen zu klären und können diese auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.

3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung der KundInnen. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung der Übersetzerinnen ausgeschlossen.

3.6. Die Zahlenwiedergabe durch die Übersetzerinnen erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen sind ausschließlich die KundInnen verantwortlich.

3.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, haben die KundInnen vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.

3.8. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) .

4. Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung

4.1. Der Leistungsumfang gegenüber den KundInnen umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.

4.2. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind von den Übersetzerinnen, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern (ÖNorm EN 15038).

4.3. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).

4.4. Die Übersetzerinnen verpflichten sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen.

4.5. Die KundInnen dürfen die Übersetzung nur zu dem von ihnen angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass die KundInnen die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.2.) verwenden, ist eine diesbezügliche Haftung der Übersetzerinnen ausgeschlossen.

4.6. Die Übersetzerinnen haben das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte ÜbersetzerInnen in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleiben sie jedoch ausschließliche Übersetzerinnen und Vertragspartnerinnen der KundInnen.

4.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen der Übersetzerinnen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so werden die Übersetzerinnen die KundInnen davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können von den Übersetzerinnen ohne Rücksprache mit den KundInnen in Rechnung gestellt werden.

5. Termine, Lieferung

5.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen KundInnen und Übersetzerinnen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des von den Übersetzerinnen angenommenen Auftrages und haben die KundInnen an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so haben die KundInnen dies im Vorhinein bekannt zu geben.

5.2. KundInnen und Übersetzerinnen müssen folgende Termine vereinbaren:
Eingang des Ausgangstextes und aller zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen bei den Übersetzerinnen;
Eingang eines Korrekturexemplars bei den KundInnen (sofern erwünscht);
Retournierung des Korrekturexemplars an die Übersetzerinnen;
Eingang der Übersetzung bei den KundInnen in der vereinbarten Lieferform.

5.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher von den KundInnen zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den den Übersetzerinnen die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es den Übersetzerinnen zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch die KundInnen der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt die KundInnen nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.

5.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren tragen die KundInnen.

5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die von den KundInnen den Übersetzerinnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages bei den Übersetzerinnen. Diese haben dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach sind diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.

5.6. Für die Dauer der Aufbewahrung sind die Übersetzerinnen verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

6. Honorar und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen der Übersetzerinnen, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.

6.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.

6.3.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

6.3.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

6.3.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht den Übersetzerinnen ein angemessener Kostenersatz zu.

6.3.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.

6.4. Die Leistungen der Übersetzerinnen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch die KundInnen nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht der KundInnen mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.

6.5 Die Übersetzerinnen sind berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

6.6. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind die Übersetzerinnen berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber KonsumentInnen und 8% über dem Basiszinssatz bei Unternehmens-KundInnen) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.

6.7. Wurden zwischen den KundInnen und den ÜbersetzerInnen Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, sind die Übersetzerinnen bei Zahlungsverzug der KundInnen berechtigt, die Arbeit an den bei ihnen liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für sie und ohne Präjudiz für ihre Rechte so lange einzustellen, bis die KundInnen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 5.1 und 5.3.).

7. Höhere Gewalt

7.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt haben die Übersetzerinnen die KundInnen, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Übersetzerinnen als auch die KundInnen, vom Vertrag zurückzutreten. Die KundInnen haben jedoch den Übersetzerinnen Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.

7.2 Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch die Übersetzerinnen selbst nicht beeinflussbarer, unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der Übersetzerinnen, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Sämtliche Mängel müssen von den KundInnen in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Die KundInnen haben offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.

8.2 Zur Mängelbeseitigung haben die KundInnen den Übersetzerinnen eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist von den Übersetzerinnen behoben, so haben die KundInnen weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.

8.3 Wenn die Übersetzerinnen eine Verbesserung verweigern oder die angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für die KundInnen mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, können die KundInnen vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).

8.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen die KundInnen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Die KundInnen verzichten auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

8.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung der Übersetzerinnen für Mängel nur dann, wenn die KundInnen in ihrem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt geben, dass sie beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn die Übersetzerinnen dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der von den KundInnen keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.

8.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die von den KundInnen bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.

8.7. Für von KundInnen beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet die Übersetzerinnen, sofern diese nicht mit der Lieferung an die KundInnen zurückgegeben werden, als Verwahrerinnen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.5. sinngemäß.

8.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird von den Übersetzerinnen für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit desselben vorliegt.

8.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen die Übersetzerinnen, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von den Übersetzerinnen [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.

8.10. Für den Fall, dass die KundInnen die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwenden, ist eine Haftung der Übersetzerinnen aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung

9.1 Alle den KundInnen überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum der Übersetzerinnen.

9.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum der Übersetzerinnen. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung der Übersetzerinnen erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u.ä.m. an KundInnen auf deren Wunsch stellt einen von den KundInnen zu vergütenden Zusatzauftrag dar.

9.3 Die Übersetzerinnen sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob den KundInnen an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und sind daher berechtigt, anzunehmen, dass den KundInnen alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Die KundInnen sichern daher ausdrücklich zu, dass sie über alle Rechte verfügen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

9.4. Die KundInnen sind verpflichtet, den Übersetzerinnen gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn die KundInnen keinen Verwendungszweck angegeben haben bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwenden. Die Übersetzerinne werden solche Ansprüche den KundInnen unverzüglich anzeigen und ihnen bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Treten die KundInnen nach Streitverkündigung nicht als StreitgenossInnen der Übersetzerinnen dem Verfahren bei, so sind die Übersetzerinnen berechtigt, den Anspruch der KlägerInnen anzuerkennen und sich bei den KundInnen ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

9.5. Die Übersetzerinnen bleibt als geistiger Schöpferinnen der Übersetzung Urheberinnen derselben und es steht ihnen daher das Recht zu, als Urheberinnen genannt zu werden. Die KundInnen erwerben mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name der Übersetzerinnen darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesen stammen bzw. bei deren nachträglicher Zustimmung.

9.6. Die Übersetzerinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben auch von ihnen Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.

10. Allgemeines

10.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

10.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den KundInnen und den Übersetzerinnen bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.

10.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, sind die beruflichen Sitze („domicile professionnel“) der Übersetzerinnen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz der jeweiligen Übersetzerin sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

10.4. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.